19. Dezember 2019

Verwendungszulage

Bremen muss zahlen!

Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat mit mehreren Entscheidungen Klarheit zum grundsätzlichen Anspruch und zur Höhe der Verwendungszulage geschaffen. Dabei ist zu beachten, dass Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A9, die sich auf einer A9/A10 gebündelten Stelle befinden, keinen Anspruch auf die Verwendungszulage haben (OVG Bremen: 2 LC 63/18). Oftmals wissen die Betroffenen gar nicht, dass sie sich auf einer gebündelten Stelle befinden.

Darüber hinaus haben Beamtinnen und Beamte der Polizei Bremen und der Ortspolizeibehörde Bremerhaven unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf die Zahlung einer Verwendungszulage. Da dem Gericht von Seiten der Beklagten keine differenzierten Berechnungen vorgelegt werden konnten, die zu einem anteiligen Anspruch geführt hätten, muss jetzt in jedem Fall der volle Unterschiedsbetrag gezahlt werden (OVG Bremen 2 LA 48/18, 2 LA 244/19).

Was ist jetzt zu prüfen?

  • Liegt bereits ein Antrag oder ein Widerspruch vor? Es muss bereits ein Antrag auf Zahlung der Verwendungszulage gestellt oder Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid eingelegt worden sein. Wer sich hier nicht sicher ist, sollte sich an seine/ihre zuständige Personalstelle wenden.
  • Wurde im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. April 2019 eine höherwertige Tätigkeit wahrgenommen? 
  • Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Besoldungsgruppe A 9 sollten das Urteil zu den gebündelten Stellen A 9 / A 10 zunächst ignorieren und sich hinsichtlich der Bewertung ihrer tatsächlich wahrgenommenen Stelle am Geschäftsverteilungsplan, bzw. an der Personaldatenbank orientieren. Es ist aber wahrscheinlich, dass die Behörde im weiteren Verfahren diesen Sachverhalt prüfen und möglicherweise den Anspruch mit einem Verweis auf die gebündelten Stellen ablehnen wird. Da aber keine detaillierten schriftlichen Unterlagen zum Umfang der Stellenbündelung vorliegen, ist dies die einzige Möglichkeit, um eine Benachteiligung zu vermieden. 
  • Alle Anderen sollten ebenfalls prüfen, ob und für welchen Zeitraum sie eine höherwertige Stelle wahrgenommen haben. Dabei darf jedoch keine mehrfache Unterdeckung vorliegen! Beamt_innen der Besoldungsgruppe A 11, die auf einem nach A 12 bewerteten Dienstposten eingesetzt wurden, erfüllen beispielsweise diese Voraussetzung. Wer aber mit einer Besoldung aus A 11 auf einem nach A 13 oder höher bewerteten Dienstposten eingesetzt wurde, erfüllt sie nicht und hat keinen Anspruch auf eine Verwendungszulage.

Achtung: Ein Anspruch auf die Zulage entsteht erst nach 18 Monaten ununterbrochener Aufgabenwahrnehmung!

  • Waren die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gegeben? 
  • Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes müssen erfüllt sein. Diese laufbahnrechtliche Voraussetzung für die Übertragung des Amtes ist grundsätzlich erfüllt, wenn seit der letzten Beförderung zwei Jahre vergangen sind. (Die Beförderungswartezeit nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 BremBG, § 9 Abs. 1 BremLVO beträgt ein Jahr. Allerdings hat der Beschluss des Senats vom 11.02.1997, wonach die Mindestwartezeit nach der letzten Beförderung 24 Monate betragen muss, weiterhin Gültigkeit. Rundschreiben 1/2011 der Senatorin für Finanzen).

Bei Vorliegen aller o.g. Voraussetzungen kann die zuständige Personalabteilung noch einmal schriftlich zur Zahlung der Verwendungszulage aufgefordert werden.

Es sind Fristen einzuhalten: Wer im Jahr 2016 die oben dargestellten Voraussetzungen erfüllt, aber noch keinen Antrag gestellt haben, muss seine Ansprüche bis zum 31. Dezember 2019 geltend machen. Wer dagegen die dargestellten Voraussetzungen erst 2017 erfüllt hat oder die Ansprüche erst 2020 anmeldet, hat keinen Anspruch auf die Verwendungszulage.

Ein Widerspruchsformular stellen wir hier zur Verfügung.

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