30. Januar 2025

DPolG Tarif

DPolG Erfolg: Höhergruppierung beim Bürger- und Ordnungsamt in Bremerhaven rechtskräftig!

Die DPolG setzt per Gerichtsbeschluss Höhergruppierung des Außendienstes des Bürger- und Ordnungsamtes in Bremerhaven durch.

Nach mehreren Anläufen konnte die DPolG Bremen, gemeinsam mit den Rechtsanwälten des Dienstleistungszentrums Nord (Deutscher Beamtenbund und Tarifunion dbb)  die Höhergruppierung beim Außendienst des Amt 91/7 (Bürger- und Ordnungsamt Bremerhaven) durchsetzen. Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven urteilte im Sinne des damaligen Landestarifbeauftragten Wilfried Lex, der stellvertretend für alle Kolleginnen und Kollegen gegen die Seestadt Bremerhaven geklagt hatte. Ein großer Erfolg!

Bis zum 30.09.2021 wurde die Tätigkeit des Außendienstes noch mit der Entgeltgruppe 8 (TVöD) vergütet.

Der TVöD-VKA sieht hierbei folgende Eingruppierungsgrundsätze vor (Auszug aus dem Urteil des Arbeitsgerichtes):

Entgeltgruppe 8

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert.

(Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

Der Magistrat der Stadt Bremerhaven war bis zu dem Urteil im November 2024 auch nach Aufforderung der DPolG und in der Folge des Personalrates der Polizei und des Ordnungsamtes Bremerhaven weiterhin der Auffassung, dass die Eingruppierung rechtens sei. Daraufhin reichte der Rechtsanwalt des Dienstleistungszentrums des dbbs (Rechtsschutz der DPolG) klage ein und führte u.a. auf, dass es sich bei der Tätigkeit um selbstständige Arbeit handelt, insbesondere bei Überwachung des Gewerbes und der Waffenbesitzer.

Der TVöD-VKA sieht hierbei folgende Eingruppierungsgrundsätze vor(Auszug aus dem Urteil des Arbeitsgerichtes):

Entgeltgruppe 9a

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert.

(Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

Entgeltgruppe 6

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)

Das Arbeitsgericht folgte somit der Auffassung der DPolG und ihrer Rechtsanwältin. Die Seestadt hat dem Kläger somit rückwirkend ab dem 01.10.2021 die Entgeltgruppe 9a zu vergüten. Sie zog die Berufung anschließend zurück. Alle Kolleginnen und Kollegen, die dem Aufruf der DPolG gefolgt sind, sich der Klage ebenfalls anzuschließen, profitieren nun von einer rückwirkenden Zahlung.

Dieses Urteil ist ein großer Erfolg der DPolG und ihren Rechtsanwälten!

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