08. Juni 2021

DPolG Recht

Verwendungszulage

Nach § 46 (1) des Bundesbesoldungsgesetzes aus 2006 musste Beamten eine Zulage gewährt werden, wenn diesen mindestens 18 Monate lang Aufgaben eines höherwertigerem Amtes übertragen wurden. Bedingung waren die laufbahn- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für diese Übertragung. Seit einigen Jahren ist dieses Gesetz überholt und die Zulagen-zahlung nicht mehr vorgesehen. Nichtsdestotrotz bestehen natürlich even-tuell noch Ansprüche aus der vergangenen Zeit. Die Polizei Bremen hat ei-nen Arbeitskreis dazu eingesetzt, der sämtliche Ansprüche der Kolleg(inn)en überprüfte und festsetzte. Ebenso wurde dieses in Bremerhaven praktiziert.

Trotz der noch laufenden Gerichtsverfahren zu dieser Thematik, in denen viele Punkte noch offen sind, haben viele Betroffene bereits einen Be-scheid bekommen, meist mit sehr geringen Beträgen. Besonders problematisch ist dabei „das in dem Jahr im Personal-haushalt dafür zur Verfügung stehende Geld“. Heißt: Das gesamte dafür zur Verfügung stehende Geld muss auf die Anspruchssteller verteilt werden. Hier geht es nicht um eigentliche Ansprüche, sondern um Ausgleich nach Kassenlage. Das Land Bremen hat sich hierbei erneut als schlechter und demotivierender Arbeitgeber präsentiert. So versuchte das Gericht zunächst, eine Einigung zu finden, mit der beide Seiten zufrieden gewesen wären: eine Pauschale, die zwischenzeitlich bei 100 Euro pro Anspruchsmonat angedacht war. Das Land Bremen lehnte ab, konnte jedoch nicht darstellen, wie viel Geld in den Anspruchsjahren tatsächlich zur Verfügung stand. Am Ende rechnete das Land Bremen selbst aus, ohne eine richtige Grundlage der Berechnungen vorlegen zu können. Die Berechnungen endeten im niedrigen einstelligen Bereich. Einen Hinweis des Gerichts auf Berechnungsfehler erkannte das Land Bremen (durch seinen Vertreter) nicht an, auch wenn dieser den Betrag um kaum mehr als einen Euro erhöht hätte. Das Gericht verwies in einer Verhandlung anschließend darauf, dass das Land Bremen ja zumindest den eigenen ausgerechneten Anspruch auszahlen würde. Zur Verwunderung aller lehnte der Vertreter des Landes sogar diese Zahlung ab, obwohl der Betrag als Anspruch eigens ausgerechnet wurde. Die Art und Weise, wie das Land Bremen als Arbeitgeber auftritt, ist unserer Ansicht nach nicht mit Worten zu beschreiben.Was aber sollen nun die Betroffenen tun? Widerspruch einlegen? Was man auf alle Fälle tun sollte, ist seinen Bescheid zu prüfen. Die persönlichen Daten, die sich in der Anlage befinden, muss und kann jeder für sich selbst prüfen. Hier sind die Zeiten von Beförderungen und den Stellenzuweisungen wichtig und als mögliche Fehlerquelle auszumachen. Da das OVG Bremen derzeit noch etliche Verfahren führt, die später als Musterverfahren dienen sollen (auch hier verweigert das Land Bremen derzeit noch die Anerkennung), empfehlen wir, zunächst Widerspruch einzulegen. Wichtig ist es hierbei, die Widerspruchsfristen einzuhalten! Da es sich bei diesem Widerspruch um ein offizielles, rechtlich wirkendes Schriftstück handelt, sollte man dieses rechtssicher mit Eingangsdokumentation versenden. (Fax oder Einschreiben beziehungsweise Eingangsbestätigung einfordern!) Zu bedenken geben wir jedoch auch, dass es beim Gerichtsverfahren zu einem Ausgang kommen kann, bei dem die Kläger leer ausgehen. Das würde das Land Bremen wahrscheinlich dafür nutzen, die Widersprüche anzunehmen und die Berechnungen auf null zu setzen. Das Risiko sollte allen bewusst sein und kann von uns leider nicht übernommen werden. Das Thema Verwendungszulage ist nicht nur ein kompliziertes, sondern auch frustrierendes Thema für viele Kolleg(inn)en. Der öffentliche Arbeitgeber zeigt mal wieder deutlich, dass Motivation und Wertschätzung hohle Phrasen auf dem Papier sind, jedoch nicht gelebt werden. Von einer Regierung, in der soziale Gerechtigkeit ganz weit oben auf der Liste steht, könnte man diese auch deutlich erwarten, so unsere Ansicht. Wir bleiben dran, stehen im Austausch mit unserer Rechtsabteilung und informieren an dieser und anderen Stellen neu, sobald sich etwas tut.

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